In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 konnte Mitarbeitern aufgrund der Coronakrise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden. Voraussetzung war, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Corona-Prämie kann bis 31. März 2022 ausgezahlt werden
Die Frist zur Gewährung dieses steuer- und beitragsfreien Zuschusses soll nun per Gesetz bis zum 31. März 2022 verlängert werden. Der maximale steuer- und beitragsfreie Betrag von 1.500 Euro wird jedoch nicht erhöht und gilt weiterhin. Die Gewährung des Zuschusses soll auch in Teilraten möglich sein. Die Gesetzesberatungen über die Fristverlängerung sind für den 5. Mai 2021 im Bundesrat geplant, danach muss noch der Bundestag dem Gesetz zustimmen.
- Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe endet am 30. April. Weitere Informationen finden Sie hier.
- Am 30. April endete die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Der Branchenverband Dehoga gibt jedoch nicht auf, eine Verlängerung der Aussetzung einzufordern und bleiben weiter dran.