Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat wieder aktuelle Informationen zu den Coronahilfen zusammengestellt, die der Dehoga für seine Mitglieder zusammengefasst hat.
Überbrückungshilfen und Neustarthilfen
- Abschlagszahlungen auf Überbrückungshilfe IV und Auszahlungen der Vorschüsse auf Neustarthilfe 2022 – Abschläge gibt es nur noch für Anträge, die bis zum 19. Mai 2022 eingehen. Alle Anträge, die danach eingereicht werden, erhalten erst Auszahlungen mit dem Bewilligungsbescheid. Unternehmen, die dringend einen Abschlag brauchen, sollten vor dem Datum einen Antrag einreichen.
- Prüfung des Coronabezugs: Nach der Aufhebung fast aller Corona-Maßnahmen stellt sich die Frage, ob in Anträgen geltend gemachte Umsatzeinbrüche tatsächlich noch coronabedingt sind. Bisher mussten Antragstellende auf Überbrückungshilfe gegenüber prüfenden Dritten soweit wie möglich darlegen, wieso die Umsatzeinbrüche coronabedingt waren und dazu eine Versicherung abgeben. Der prüfende Dritte prüfte die Angaben auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und legte die Darlegung auf Nachfrage der Bewilligungsstelle vor. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Bewilligungsprozesses werden ab Mitte April 2022 Fragen bei Erst- und Änderungsanträgen auf Überbrückungshilfe IV als Pflichtfelder aufgerufen. In der zweiten Maihälfte werden auch in den Anträgen zur Neustarthilfe 2022 Fragen zum Coronabezug gestellt werden.
- Verkürzung des Wahlrechts zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus sowie Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III: Wegen des Auslaufens des Befristeten Beihilferahmens der EU-Kommission am 30. Juni 2022 endet die Frist für Wechsel zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus sowie Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III am 15. Juni 2022.
- Start Wahlrecht/ Wechsel zwischen Neustarthilfe 2022 und Überbrückungshilfe IV: Seit dem 16. Mai 2022 kann nach Antragstellung und Bewilligung von der Überbrückungshilfe IV zur Neustarthilfe 2022 gewechselt werden und umgekehrt. Bitte kurze Antragsfrist bis 15. Juni 2022 beachten. Mehr dazu hier.
Überbrückungshilfe IV
Die Überbrückungshilfe IV für das zweite Quartal 2022 kann seit 1. April bis 15. Juni 2022 beantragt werden (über einen Änderungsantrag, der seit 22. April freigeschaltet ist und über prüfende Dritte gestellt werden kann). Alle Infos hierzu gibt es hier.
Neustarthilfen
Seit 13. April können Anträge auf Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal 2022 gestellt werden. Das gilt für Direktantragsteller und prüfende Dritte. Frist ist 15. Juni 2022. Ein Wechsel des prüfenden Dritten ist möglich: Seit 4. April 2022 kann ein Antrag auf Neustarthilfe oder Neustarthilfe Plus auch durch andere prüfende Dritte übernommen und bearbeitet werden. Mehr dazu hier.
Neustarthilfen Endabrechnung
- Für die Neustarthilfe Plus (beide Förderzeiträume) kann seit 25. März die Endabrechnung eingereicht werden. Frist ist 30. September 2022. Für etwaige Rückzahlungen haben Direktantragsteller nach Aufforderung durch Schlussbescheid bis 31. Dezember 2022 Zeit.
- Für die Neustarthilfe wurde die Frist für etwaige Rückzahlungen bis 30. September 2022 verlängert. Allen denjenigen, die noch keine Endabrechnung für die Neustarthilfe eingereicht haben, wurde letztmalig bis 31. Mai 2022 eine Möglichkeit zum Einreichen der Endabrechnung gegeben (Stand der Einreichungen Mitte Mai 93 Prozent), obwohl nur 25 Prozent eine Rückzahlung leisten müssen. Es sei daher auch noch einmal darauf hingewiesen, dass die Neustarthilfe – Endabrechnung einfach ist und dass man sofort eine unverbindliche Rückmeldung erhält, ob man (teilweise oder vollständig) den erhaltenen Vorschuss zurückzahlen muss, weil der befürchtete Rückgang der Einkünfte im ersten Halbjahr 2021 geringer als erwartet ausfiel. Eine Schritt-für-Schritt Anleitung für die Endabrechnung Neustarthilfe gibt es hier.
- Wer nach dem 31. Mai 2022 noch keine Endabrechnung eingereicht hat, muss den erhaltenen Vorschuss Neustarthilfe komplett zurückzahlen.
Serviceinfos
Einige Empfänger der Corona-Zuschusshilfen haben KONSENS-Mitteilungen erhalten. Mehr zuden KONSENS-Mitteilungen hier.
Hier ist die aktuelle Übersicht aller Maßnahmen mit einer Ergänzung zum Bundesprogramm Neustarthilfe Kultur erreichbar. Es sei darauf hingewiesen, dass die Antragsfrist für Kredite des KfW-Sonderprogramms und des KfW-Schnellkredits, für Mittel aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes und für Bürgschaften zu den Sonder-Corona-Konditionen zum 30. April 2022 ausgelaufen sind. Auch hier ist der Grund das Auslaufen des Befristeten Beihilferahmens am 30. Juni 2022.