Nach dem neuen Nachweisgesetz müssen Arbeitgeber bei Neueinstellungen neuen Informations- und Dokumentationspflichten nachkommen. Im Gegensatz zur früheren Regelung muss bereits am ersten Arbeitstag dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit folgenden Informationen vorliegen:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung
- Arbeitszeit
Die weiteren Nachweise müssen spätestens in sieben Kalendertagen nachgereicht werden.
Beschäftigte, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, müssen nur schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu auffordern. Es gilt eine Frist von sieben Tagen. Informationen über den Urlaub, die betriebliche Altersversorgung, die Pflichtfortbildung, das Kündigungsverfahren und geltende Kollektiv-Vereinbarungen müssen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden.
Bei Verstoß droht Bußgeld
Ändern sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen, dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Änderung (schriftlich) unterrichtet haben. Gesetzesänderungen oder Änderungen in Tarifverträgen oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen müssen weiterhin nicht schriftlich angezeigt werden. Bei einem Verstoß gegen die Vorgaben aus dem Nachweisgesetz droht jeweils ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.