Angestellte Fahrradlieferanten müssen ihre Ausrüstung nicht selbst vorhalten. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im Fall von zwei Boten entschieden. Sie hatten vom Lieferdienst Lieferando die Bereitstellung von Liefer-Fahrrädern und Smartphones verlangt. Für ihre Tätigkeit wollten die Arbeitnehmer nicht mehr weiterhin ihre eigenen Geräte bzw. das eigene Datenvolumen einsetzen. Dies war bis dahin Vertragsbestandteil gewesen.
In ihren Arbeitsverträgen ist bestimmt, dass sie während der Einsätze Ausstattung („Equipment“) des Lieferdienstes benutzen, wofür ein Pfand von 100 € einbehalten wird, wie in einem separaten Vertrag geregelt. Zu diesem Equipment gehören weder das Fahrrad noch ein Smartphone. Ein Smartphone ist notwendig, weil die App des Lieferdienstes verwendet werden muss. Die Fahrer sind nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, nur auf Fahrrädern in verkehrstauglichem Zustand zu fahren. Außerdem können sie – was nicht im Arbeitsvertrag geregelt wurde – je gearbeiteter Stunde ein Guthaben von 0,25 € für Fahrradreparaturen bei einem Vertragspartner ihres Arbeitgebers abrufen.
Betriebsmittel und deren Kosten sind vom Arbeitgeber zu stellen
Die 14. Kammer des LAG hat durch Urteile vom 12. März 2021 den Fahrradlieferanten im Berufungsverfahren Recht gegeben (14 Sa 306/20 und 14 Sa 1158/20). Die Klagen waren von dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main in erster Instanz abgewiesen worden.
Die Arbeitsverträge der Fahrradlieferanten seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu überprüfen. Die Regelung, dass Fahrrad und Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst mitgebracht werden müssten, benachteilige nach der konkreten Vertragsgestaltung die Lieferfahrer unangemessen. Betriebsmittel und deren Kosten seien nach der gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu stellen. Er trage auch das Risiko, wenn diese nicht einsatzfähig seien. Damit müsse der Lieferdienst Fahrrad bzw. Smartphone zur Verfügung stellen.