Das bayerische Ministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege veröffentlichen Ihre Handlungsempfehlung zum Wiederhochfahren der gastgewerblichen Betriebe.
Unter den aktuell gegebenen Bedingungen und Anforderungen ist nachstehendes Rahmenkonzept erstellt. Dies unterliegt der ständigen Evaluierung aufgrund der Gefahrenlage und der dann erforderlichen Anpassungen. Beispielgebend wurde dies in einem Praxischeck nachgewiesen.
A. Was für die Branche wichtig ist
1. Angemessene Vorlaufzeiten
Die Ankündigung konkreter Lockerungen an Betriebe und Gäste sollte so frühzeitig wie möglich erfolgen. Das verringert Unsicherheiten und Fehler, ermöglicht eine professionelle Vorbereitung, erhöht die Akzeptanz bei allen Beteiligten und trägt so entscheidend dazu bei, dass das Infektionsgeschehen unter Kontrolle gehalten werden kann.
2. Gleiches gleich behandeln
Grundsätzlich gilt, dass alles, was im öffentlichen Bereich erlaubt ist, auch in den Betrieben gestattet ist.
Gleiche Fragestellungen müssen einheitlich für alle Betriebstypen geregelt werden. Be-triebe dürfen öffnen, wenn und soweit sie die definierten Standards einhalten können. Ein abgestuftes Konzept abhängig von der Betriebsgröße – ggf. angepasst an das je-weils vorliegende lokale Infektionsgeschehen – kann aus Sicht des Infektionsschutzes notwendig sein. Die Öffnungszeiten sind zunächst bis 22.00 Uhr begrenzt; für die Außengastronomie bis 20:00 Uhr.
3. Regelungsebenen und Verantwortlichkeiten
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Schulung der Mitarbeiter zu Infektionsgesche-hen und Hygieneverhalten im Kontext der COVID-19 Pandemie.
Es existieren über den Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 des Bundesarbeitsminis-teriums bereits für viele Bereiche verbindliche Standards. Diese wurden durch die Be-rufsgenossenschaft BGN in entsprechende Branchenstandards für den Arbeitsschutz umgesetzt: Gefährdungsbeurteilung und Pandemieplan entsprechend verlinkt (FAQ-Katalog zum Coronavirus). Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz die Ver-pflichtung, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und Maßnahmen hieraus abzu-leiten. Eine Gefährdungsbeurteilung muss im konkreten Fall immer vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen. Die Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARSCoV-2 /COVID-19 sind zu beachten: https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-mutterschutz.php.
Daneben treten die betrieblichen Konzepte, insbesondere das jeweilige betriebliche HACCP-Konzept. Damit setzt jeder Unternehmer in seiner Verantwortung und mit seiner Expertise geltendes Recht um. Diese Struktur hat sich bewährt und wird sich auch in Coronazeiten bewähren. Das bedeutet auch: Der Gesetz-/Verordnungsgeber muss und kann nicht jedes Detail regeln.
4. Lebensmittelhygienische Maßnahmen bei Wiederauf-nahme des Gastronomiebetriebs
Die aus lebensmittelhygienischer Sicht angezeigten Maßnahmen vor Wiederaufnahme des Gastronomiebetriebs sind zu ergreifen. Dazu gehört u.a.:
■ Prüfung der der Trinkwasserversorgung
■ Prüfung der Getränkeschankanlagen
Auch hier gilt es aus lebensmittelhygienischer Sicht die langen Standzeiten zu be-rücksichtigen. Eine Kontrolle und entsprechende Reinigung der Schankanlage vor Wiederinbetriebnahme erscheint dringendst angeraten. Umfassende Informationen unter: https://www.bgn.de/praevention-arbeitshilfen/sicher-und-gesund/wissen-kompakt-getraenkeschankanlagen/
■ Überprüfung und ggf. Aussortierung der vorhandenen Vorräte in Kühl-, Tiefkühl- und Trockenlager
■ Kontrolle auf evtl. Schädlingsbefall und Wiederaufnahme einer adäquaten Schädlingsbekämpfung
B. Konkrete Maßnahmen im Gastgewerbe für Sicherheit und Hygiene während der Corona-Pandemie
Die folgenden Maßnahmen sind aus den bisher bestehenden Standards der Rechtsverordnungen für Branchen, die bereits geöffnet sind, sowie dem Arbeitsschutzstan-dard des BMAS und den branchenspezifischen Ausführungen der Berufsgenossenschaft BGN für die betriebliche Umsetzung zusammengeführt, mit Beispielen aus der Praxis illustriert und branchentypisch gegliedert.
I. Organisatorisches
Die Betriebe erstellen ein betriebliches Schutzkonzept unter Berücksichtigung von Mit-arbeitern und Gästen,und unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeits-medizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Die Berufsgenossenschaft BGN stellt dafür an die Corona-Pandemie angepasste branchenspezifische Muster / Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung und die betriebliche Pandemieplanung zur Verfügung (siehe oben).
Die Betriebe schulen ihre Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult. Insbesondere wird auf den Link https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html hingewiesen. Mitarbeiter mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere dürfen nicht arbeiten.
Die Betriebe kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an ihre Gäste. Beispielgebend folgende Kundeninformation. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
Die Betriebe kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes durch Mit-arbeiter und Gäste und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.
II. Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
III. Gastronomie – Umsetzung der Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter & Gäste im betrieblichen Ablauf
Vor Betreten des Betriebs
■ Die Gäste sind darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber eine Bewirtung nicht möglich ist.
■ Die Gäste sind über das Einhalten des Abstandsgebots von mindestens 1,5 m und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellen von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.
■ Die Gäste sind darauf hinzuweisen, dass das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m nur den Personen gestattet ist, denen der Kontakt untereinander erlaubt ist (z.B. Personen eines Haushalts).
■ Die Gäste haben ab Betreten des Betriebes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen am Tisch.
Aushang für die Regeln vor Betreten des Betriebs