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Betriebliches Eingliederungsmanagement: Was man wissen sollte!

Prof. Dr. Martin Lange, Vize-Vorsitzender des Senats bei der IST-Hochschule für Management, klärt die häufigsten Fragen rund um ein gelungenes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach langer Krankheit.

Mitarbeitern Rückkehr erleichtern

Wie kann länger erkrankten Mitarbeitern die Rückkehr in den Arbeitsalltag erleichtert werden? Der Schlüssel dazu liegt in einem erfolgreichen betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Bereits seit 2004 sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Betroffenen ein BEM anzubieten. Doch es gibt einige Fallstricke in der Umsetzung, denn ohne die ordnungsgemäße Durchführung könnte sich eine spätere krankheitsbedingte Kündigung schnell als unwirksam erweisen und ein Rechtsstreit drohen.

Prof. Dr. Martin Lange, Vize-Vorsitzender des Senats bei der IST-Hochschule für Management in Düsseldorf, über die Inhalte eines erfolgreichen BEM, das mehr ist als das ärztlich verschriebene „Hamburger Modell“ zur stufenweisen Eingliederung.

Prof. Dr. Martin Lange (Quelle: privat)

Betriebliches Eingliederungsmanagement – was steckt dahinter?

Im Überblick: Was ist ein BEM, wann muss es durchgeführt werden, und welchen Nutzen hat es?

Wann muss ein BEM stattfinden?

Jedem Mitarbeiter, der innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war, muss ein BEM angeboten werden.

Ziele des BEM

  • krankheitsbedingte Fehlzeiten verhindern
  • erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen
  • Arbeitsplatz möglichst erhalten

Vorteile eines ordnungsgemäßen BEM

  • zusätzliche Personalkosten vermeiden
  • Arbeitsplätze können gesundheitsgerecht gestaltet werden
    • chronischen Berufskrankheiten wird so vorgebeugt, und Potenziale zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Prozesse können offengelegt werden
  • positiver Einfluss auf die Unternehmensstruktur, da Beitrag zu gesünderer und zufriedenerer Arbeitsweise beitragen
  • Reduktion von Fehlzeiten und Fluktuation
  • Rechtssicherheit für eine krankheitsbedingte Kündigung für alle, sollte erfolgreiche Rückkehr des Betroffenen nicht möglich sein

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Teilnahme am BEM verweigern

Aber was ist, wenn der betroffene Mitarbeiter ein BEM-Gespräch im Rahmen der Wiedereingliederung ablehnt oder er aus dem laufenden Prozess aussteigt?

Arbeitnehmer sind nicht zu einem BEM verpflichtet. Der Arbeitgeber muss sogar in seinem Einladungsschreiben auf die Freiwilligkeit hinweisen. Auch im weiteren Verlauf können Mitarbeiter jederzeit aus dem BEM-Prozess aussteigen.

Der Haken: Sollte es zu einer krankheitsbedingten Kündigung kommen, könnte sich der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht nicht auf ein fehlendes BEM berufen, das wären schlechte Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage. „Man sollte alles versuchen, um den Betroffenen im BEM zu halten“, mahnt Prof. Dr. Martin Lange. „Dennoch gibt es Fälle, die in einer Kündigung oder Erwerbsminderung enden, dann jedoch unter rechtssicheren Bedingungen.“

Und wo bleibt der Datenschutz?

„Ein BEM ist ein geschützter Rahmen“, sagt der BEM-Experte. „Alle Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und weder die Krankheitsdiagnose, noch sonstige personenbezogenen Inhalte dürfen in der Personalakte festgehalten werden.“ Das unterscheidet ein BEM von den sogenannten Krankenrückkehrgesprächen, die nicht gesetzlich geregelt sind und deren Inhalte deshalb in der Personalakte dokumentiert werden können.

Für das BEM dürfen nur solche Daten erhoben werden, die der Arbeitgeber für ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement benötigt. Der Arbeitnehmer muss auch hierzu schriftlich einwilligen. Die BEM-Akte ist nur für Personen einsehbar, die daran beteiligt sind.

Weiterbildungstipp

Martin Lange hat die neue Weiterbildung „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ mitentwickelt. In dem berufsbegleitenden Intensivkurs erfahren die Teilnehmer, wie sie Mitarbeiter, die krankheitsbedingt lange ausgefallen sind oder aus einer Rehabilitationsmaßnahme kommen, mit passgenauen Angeboten nachhaltig zurückholen. Am IST-Studieninstitut beginnt die nächste Weiterbildung zum Thema am 10. Juni.

Die berufsbegleitende Weiterbildung dauert drei Monate. Der Abschluss: IST-Zertifikat „Betriebliches Eingliederungsmanagement“. Die Inhalte werden vermittelt durch ein Studienheft, eine Präsenzphase sowie ergänzende Online-Vorlesungen.

Einblick in die Praxis

Weitere Fragen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, darunter z. B. zum Sinn eines BEM-Beauftragten, beantwortet Martin Lange im Interview in der Ausgabe 3-4/2022 des GVMANAGER, S. 12ff. Darüber hinaus erzählt Daniela Aug, Küchenleiterin des Franziskus Hospital Bielefeld, von ihren Erfahrung: Sie hat rund 40 Mitarbeiter im Team und schon einige Wiedereingliederungen umgesetzt.

Quelle: B&L MedienGesellschaft/Cornelia Liederbach

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