Laut einer Mitteilung des Dehoga kommt es derzeit vermehrt zu Abmahnungen wegen der Verwendung von Google Webfonts auch gegenüber gastgewerblichen Betrieben. Ein Webfont ist eine digitale Schriftart, die auch ohne Installation auf den entsprechenden Endgeräten im Web dargestellt werden kann. In der Regel weiß der Betreiber einer Webseite gar nicht, dass auf seiner Seite Google Webfonts verwendet werden.
Viele Webseiten nutzen den Google-Dienst. Dabei werden Daten der Besucher von diesen Seiten automatisch an Google übermittelt. Nach einem Urteil des Landgerichts München vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) verstößt der Betreiber der Webseite gegen Datenschutzbestimmungen und muss gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen sich gelten lassen. Denn die Besucher der Webseiten müssten der Weiterleitung ihrer Daten an Google vorher einwilligen. Laut dem Dehoga sei das praxisfremd, denn dafür müsste die Datenschutzerklärung auf der Webseite deutlich erweitert werden.
Rücksprache mit dem Webdesigner
Jeder Betreiber einer Webseite sollte sich auf Empfehlung des Verbandes mit dem Programmierer in Verbindung setzen und Google Webfonts ansprechen. Es gibt die Möglichkeit, diesen Dienst weiterzuverwenden, wenn dieser lokal auf dem eigenen Server bzw. auf dem Server des Betreibers der Webseite gespeichert ist. Dann gibt es keine dynamische, sondern eine statische Verweisung auf Google Webfonts, die auch ohne vorherige Einwilligung des Besuchers zur Weiterleitung seiner Daten an Google datenschutzkonform ist. Aufgrund dessen, dass in diesem Fall die Daten der Besucher auf der Webseite nicht an Google automatisch übermittelt werden.
Der Verband empfiehlt seinen Mitgliedern vorerst, etwaige Forderungen nicht zu bezahlen und umgehend den Vorfall mit dem Webdesigner zu besprechen und das angesprochene Thema auf ihrer Homepage abzuändern.