Einige Gastronomen standen nach Angaben des Branchenverbandes Dehoga zuletzt mit der GEMA und von ihr beauftragten Anwälten in Kontakt, da sie nicht auf Mahnungen reagiert haben, die von der Gesellschaft aufgrund nicht bezahlter Vertragsrechnungen betreffend das Jahr 2021 versendet wurden. Auf Nachfrage erklärte diese, dass Betriebe bzw. Musiknutzer bzgl. ihrer für 2021 laufenden Verträge gegenwärtig keine Mahnungen erhalten und keine Einschaltung von Anwälten im Mahnverfahren erfolgt, wenn die aktuellen und vergangenen, behördlich veranlassten Schließungszeiten (seit 1. Januar 2021) über das GEMA-Online-Portal mitgeteilt wurden.
Online-Portal der GEMA für Meldung nutzen
Das bedeutet: Alle musiknutzenden Betriebe (etwa in Gastronomie und Hotellerie), die im Jahr 2021 aufgrund behördlicher Veranlassung geschlossen hatten oder noch geschlossen haben, sollten der GEMA diese Schließungszeiten umgehend über das GEMA-Online-Portal mitteilen. Sollte der behördliche Lockdown weiter andauern oder nach Öffnungsphasen wieder angeordnet werden, empfiehlt sich eine regelmäßige und aktuelle Meldung der Schließungszeiten (etwa alle vier Wochen). Weitere Informationen über den genauen Ablauf finden Sie an dieser Stelle.
Auf diese Weise können Mahnungen und streitige Auseinandersetzungen mit der Gesellschaft im Vornherein weitgehend vermieden und eine effiziente, möglichst genaue Abwicklung der Gutschriften bzw. Rücküberweisungen (falls schon gezahlt wurde) gewährleistet werden.