Städte und Gemeinden dürfen von Übernachtungsgästen eine sogenannte Übernachtungssteuer verlangen. Die örtlichen Steuern seien mit dem Grundgesetz vereinbar, teilte das Bundesverfassungsgericht am 17. Mai mit. Die Richter des Ersten Senats wiesen damit Verfassungsbeschwerden von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg zurück.
Seit dem Jahr 2005 führen zahlreiche Städte und Gemeinden unter Berufung auf Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet ein. Diese so genannte „Übernachtungsteuer“, „Hotelsteuer“ oder „Bettensteuer“ beläuft sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Preises einer beruflich veranlassten Übernachtung und wird in der Regel vom Übernachtungsgast bei der Buchung oder der Anmeldung im Beherbergungsbetrieb erhoben. Steuerschuldner ist der jeweilige Beherbergungsbetrieb. Er führt die Übernachtungsteuern an das Finanzamt ab.
Keine Zuständigkeit und zu viel Aufwand
Vier Hotelbetreiber aus dem ganzen Bundesgebiet hatten geklagt – aus Hamburg, aus Bremen und aus Freiburg. Sie haben beim Verfassungsgericht gerügt, sie seien in ihren Grundrechten verletzt, weil sie für den Staat die Steuer bei den eigenen Gästen einziehen müssen. Und wenn sie dann noch zwischen beruflich und privat Reisenden unterscheiden müssten, weil sie nur bei den Privaten Steuer erheben dürften, hätten sie sehr viel Arbeit. Zumal es unklar sei, wer beruflich und wer privat unterwegs ist.
Zudem führen Sie an, dass nach dem Grundgesetz für solch eine Steuer nur der Bundesgesetzgeber zuständig, nicht die Länder und die Kommunen. Sie sehen in der Übernachtungssteuer eine zweite Umsatzsteuer.
Dieser Auffassung widersprachen die Richter: Die Länder und Gemeinden seien für solche Steuern sehr wohl zuständig. Außerdem sei eine Bettensteuer nicht gleichzusetzen mit einer Umsatzsteuer. Zudem würden Hoteliers nicht unverhältnismäßig belastet. Sie seien „nahe dran an dem Geschehen“, das da besteuert wird. Das Einziehen der Steuer sei zumutbare Pflicht und könnte „ohne weiteres“, also ohne viel Aufwand bewerkstelligt werden.
Die deutsche Hotellerie ist enttäuscht
Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga Bundesverband) und der Hotelverband Deutschland (IHA) reagierten mit großem Unverständnis auf das Urteil: „Wir sind maßlos enttäuscht über diese Entscheidung, auf die wir über sechs Jahre gewartet haben. Leider wurden dem kommunalen Steuerfindungsrecht keine Grenzen gesetzt. Es bedeutet nach den massiven Umsatzeinbrüchen durch die Corona-Pandemie einen weiteren herben Schlag für die Branche“, so die Verbände.
Diese Entscheidung träfe die Branche zum ungünstigsten Zeitpunkt. So beläuft sich der Umsatzrückgang für die Beherbergungsbetriebe im 1.Quartal 2022 im Vergleich zu dem Vorkrisenjahr 2019 auf real minus 39,7 Prozent. In 2020 verzeichnete die Hotellerie durch die harten Corona-Maßnahmen einen Verlust von minus 45,7 Prozent, in 2021 von minus 44,8 Prozent.
Appell an die Städte und Kommunen
„Wir appellieren an die Kommunen, diese Entscheidung nicht als Ermunterung zu verstehen, jetzt Bettensteuern einzuführen und die Hoteliers und Gäste mit neuen Belastungen zu konfrontieren. Die Beherbergungsbetriebe sind wichtige Leistungsträger vor Ort, sie schaffen Arbeitsplätze und machen unsere Innenstädte lebenswert. Jede Stadt muss ein vitales Interesse daran haben, dass sich die Betriebe und Innenstädte von der Pandemie erholen. Da ist es absolut kontraproduktiv in Zeiten hoher Inflation und explodierender Energiepreise jetzt über neue Belastungen der Hotels und ihrer Gäste nachzudenken“, mahnen Dehoga und IHA.
Beide Verbände haben jahrelang gegen die Erhebung von Bettensteuern bei privaten und beruflich bedingten Übernachtungen gekämpft und drei Verfassungsbeschwerden betroffener Hoteliers begleitet und unterstützt.