Damit übrige Speisen nicht in der Tonne landen, können Gastronomen Lebensmittel spenden. Was gilt es hierbei zu beachten?
Quelle: Oleksandr Latkun/Colourbox.de

Lebensmittel spenden: Was gilt es zu beachten?

Auch bei bester Planung und Kalkulation kann es passieren, dass Lebensmittel oder Speisen am Ende des Tages übrig bleiben. Allein auf die Außer-Haus-Verpflegung entfallen mit 1,7 Mio. Tonnen rund 14 Prozent der in Deutschland produzierten Lebensmittelabfälle – aber nicht alles davon müsste in der Tonne landen.

Stattdessen können Gastronomen noch verzehrfähige Lebensmittel an soziale Einrichtungen spenden, denn zum Wegwerfen sind sie viel zu schade. In ihnen stecken kostbare Ressourcen wie landwirtschaftliche Fläche, Wasser, Energie, menschliche Arbeit und Rohstoffe.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen es beim Spenden von Lebensmitteln zu beachten gilt, berichtet Wolfgang Kulow, Dezernatsleiter, Dezernat 54 Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Regierungspräsidium Gießen, im Interview.

Herr Kulow, im März 2021 hat die EU-Kommission die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 u. a. hinsichtlich Lebensmittelspenden angepasst. Was regelt das neue Kapitel?

Das neue Kapitel VIa des Anhangs II der Verordnung regelt den Verkehr mit Lebensmitteln zwischen zwei Lebensmittelunternehmen, nämlich den Spendern und den Tafeln. Damit wird gleichzeitig klargestellt, dass es sich auch bei den Tafeln um Lebensmittelunternehmen handelt, woraus sich Rechte und Pflichten ergeben.

Schon vorher gab es die Möglichkeit, Lebensmittel zu spenden. Die Bedingungen befanden sich jedoch rechtlich teils in einer Grauzone. Mit dem neuen Kapitel werden klare Bedingungen geschaffen und so der Verschwendung von Lebensmitteln durch Wegwerfen entgegengewirkt.

Wolfgang Kulow, Dezernatsleiter, Dezernat 54 Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Regierungspräsidium Gießen (Quelle: Kulow)

Lebensmittel können laut dieser Verordnung auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums weitergegeben werden – vorausgesetzt der Lebensmittelunternehmer bewertet diese als nicht gesundheitsschädlich. Klingt eher nach einer Gefahr statt nach einer Erleichterung hinsichtlich dem Spenden, oder?

Bis zum Ablauf des MHD garantiert der Hersteller des Lebensmittels, dass Aussehen, Geruch und Geschmack einwandfrei sind. Mit dem Ablauf des Datums kommt es nicht automatisch zum Verderb. Beide Lebensmittelunternehmer, also Spender und Tafel, müssen sich von der Genusstauglichkeit überzeugen. Die Entscheidung über die Weitergabe fällt letztlich risikoorientiert, denn bei Lebensmitteln in Fertigpackungen bleibt im Grunde nur die optische Kontrolle. Es muss entschieden werden:

  • Ist eine kurzfristige Überschreitung des MHDs tolerierbar (z. B. kühlpflichtige Frischeprodukte)?
  • Welche Lebensmittel halten ggf. noch länger (z. B. Fertigpackungen, die ohne Kühlung haltbar sind)?

Wann sollten oder dürfen Lebensmittel nicht mehr gespendet werden?

Lebensmittel mit optischen Auffälligkeiten wie Verfärbungen, Aufgasung oder defekter Verpackung sollte man nicht mehr weitergeben. Sehr leicht verderbliche Ware hat im Übrigen kein MHD, sondern ein Verbrauchsdatum. Wenn dieses abläuft, darf das Lebensmittel auf keinen Fall mehr abgegeben werden.

Unverpackte Waren wie Backwaren oder Obst und Gemüse sollte man ebenfalls optisch kontrollieren. Grundsätzlich gilt: Lebensmittel, die man selbst nicht mehr essen möchte, sollte man auch nicht weitergeben.

Können auch ordnungsgemäß rückgekühlte Speisenüberhänge wie Gulasch gespendet werden?

Was spricht dagegen? Viele Küchen kochen nicht nur für den Verzehr vor Ort, sondern verpflegen auch Dritte wie Schulen oder Kindergärten. Wenn unter Beachtung der allgemeinen Hygiene Überhänge gespendet werden, dann sollte das kein Problem sein. Gastro-Betriebe sollten Speisenüberhänge aber für den sofortigen Verzehr weitergeben. Werden Lebensmittel in Fertigpackungen hergestellt und gespendet, muss natürlich das MHD bestimmt werden.

Wie und wo können sich Interessierte detailliert über das Spenden von Lebensmitteln informieren?

Der Verordnungstext liest sich sperrig, daher hat die EU zwei erläuternde Leitfäden herausgegeben. Aus Sicht der Praxis halte ich den „Leitfaden für Managementsysteme für Lebensmittelsicherheit im Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Lebensmittelspenden“ für gelungen. Er geht auf die Grundbedingungen der Produktion und des Vertriebs von Lebensmitteln auf der Ebene des Einzelhandels ein und befasst sich in einem eigenen Teil mit Spenden. Auf die weitgehend tabellarische Darstellung muss man sich allerdings einlassen. Auch die „EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden“ verdienen Beachtung. Sie sind sehr detailliert und gehen auf alle Fragen ein.

Inwiefern erleichtert oder erschwert die neue Verordnung die Weitergabe von Lebensmitteln?

Die Verordnung stellt klar, dass es sich beim Spenden von Lebensmitteln zunächst einmal um ein ganz normales Inverkehrbringen von Lebensmitteln handelt. Einige Dinge, die bei den Beteiligten früher für Unsicherheit sorgten, wie der Umgang mit Lebensmitteln, deren MHD abgelaufen ist, oder das Einfrieren von Fleisch zum Zweck der Spende, sind nun geregelt. Zuvor war dies eine Grauzone.

Normalerweise muss Fleisch direkt nach der Schlachtung eingefroren werden, also auf Herstellerebene. Zum Zweck von Lebensmittelspenden darf Fleisch nun vor Ablauf des Verbrauchsdatums eingefroren werden. Dies wurde vorher schon so praktiziert und toleriert, war aber eigentlich nicht erlaubt. Insofern macht die Verordnung einiges möglich, was bisher fragwürdig oder sogar untersagt war.

Herzlichen Dank für das Gespräch!

FAQ: Lebensmittel spenden statt wegwerfen

Haftung

Das Produkthaftungsgesetz regelt etwaige Ansprüche, sollte es zu einem Personen- oder Sachschaden durch einen Produktfehler kommen. Für den Schaden haftet jeweils das herstellende bzw. importierende Unternehmen. Kann dieses nicht ermittelt werden, haftet der Inverkehrbringer, in diesem Fall die weitergebende Einrichtung oder Organisation.

Rückverfolgbarkeit

Der Weg eines Lebensmittels muss durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen nachverfolgbar sein. Dies ermöglicht ein schnelles Handeln, falls sich ein Lebensmittel als nicht sicher erweist. Jedes Lebensmittelunternehmen muss der zuständigen Behörde Auskunft darüber geben können, von welchem Unternehmen es seine Produkte erhalten bzw. an welche es diese abgegeben hat. Die Dokumentationspflicht bezieht sich somit jeweils auf eine Stufe vor und zurück in der Lebensmittelkette – mit Ausnahme der letzten Stufe, den Endverbrauchern.

Für soziale Einrichtungen gilt seit 2005 in Deutschland ein vereinfachtes Lieferscheinverfahren bei der Abgabe von Lebensmitteln an diese Einrichtungen. Der Spender genügt demnach den Anforderungen, wenn er das vom Empfänger ausgefüllte und unterschriebene Formular aufbewahrt.

Steuer

Die unentgeltliche Abgabe von Lebensmitteln durch Unternehmer wird rechtlich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, weshalb für den Unternehmer Umsatzsteuer anfällt. Die Bemessungsgrundlage hierfür ist der fiktive Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Abgabe. Spendet ein Unternehmer Lebensmittel an eine Tafel, fällt dafür jedoch keine Umsatzsteuer an, wenn diese Lebensmittel kurz vor dem MHD stehen oder es sich um Frischwaren wie Obst, Gemüse oder Backwaren handelt, die nicht mehr verkäuflich sind. Der fiktive Einkaufspreis wird dann mit 0 Euro angesetzt.

Transport

Für die Einhaltung der Transportbedingungen ist derjenige Lebensmittelunternehmer verantwortlich, der den Transport durchführt. Das kann auch die abholende Tafel sein. Es gelten die normalen Transportbedingungen, z. B. Schutz vor Verunreinigung oder Kühlung. Die Absicherung erfolgt durch die üblichen betriebseigenen Kontrollen (Temperaturregistrierung per Logger, Messung der Temperaturen im Rahmen der Wareneingangskontrollen, Einhaltung kurzer Transportzeiten usw.).

Verpackung

Das Hygienerecht unterscheidet zwischen Umhüllung und Verpackung. Bei der Umhüllung handelt es sich um das Material, dass das Lebensmittel direkt umgibt wie die Folie einer Fertigpackung oder eine Getränkeflasche. Die Anforderungen an das Material, aber auch an die Tätigkeit des Umhüllens ergeben sich auf dem Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.

  • Bei zu spendenden Lebensmitteln in Fertigverpackungen gilt: Unversehrtheit.
  • Lebensmittel, die lose unverpackt verkauft werden, etwa Obst, Gemüse und Backwaren, müssen vor einer nachteiligen Beeinflussung z. B. durch Schmutz, Staub, Beniesen oder Behusten geschützt werden. Geeignet sind etwa dafür vorgesehene Tüten oder abgedeckte, saubere Kisten.

Quelle: B&L MedienGesellschaft, BMEL, OFD Niedersachsen

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