
Wer in einer Ausschreibung einen Heißluftdämpfer als KombiDämpfer oder Combidämpfer aufführt, kann schon verloren haben. Die geforderte Produktneutralität wäre keine Punktlandung. In der Praxis stellen sich die Probleme zu produktneutralen Formulierungen sehr viel komplexer dar und sind nicht immer auf Anhieb zu klären - Prozesse dazu dauern manchmal bis zu zehn Jahren!
Schmaler Grat für produktneutrale Formulierungen
Die Produktneutralität zählte mit zu den meist diskutierten Aspekten in dem ausgebuchten VdF-Seminar rund um das öffentliche Vergaberecht, das der Berufsverband kürzlich in Berlin veranstaltete. Rechtsanwalt Arndt Brillinger, Rechtsberater des VdF und spezialisiert auf Baurecht, führte gewohnt locker-verständlich durch den juristischen Dschungel, ging ausführlich auf alle Fragen aus dem Publikum ein und zeigte anhand branchentypischer Streitigkeiten vor Gericht mögliche gesetzeskonforme Wege auf.
Klassiker in den Diskussionspunkten sind: Was, wenn der Bauherr alles aus einer Hand wünscht - und damit den Wettbewerb unzulässigerweise ausschließen würde? Oder es existieren für eine Technik nur zwei potenzielle Anbieter? Und wie ausschreiben, wenn Bauherr und Planer von den Vorteilen bestimmter Features oder Arbeitsweisen konkreter Fabrikate überzeugt sind und meinen, das begründen zu können?
Gleich ob Bandtransportspülmaschinen, Heißluftdämpfer oder Speisenverteilsysteme: In der Ausschreibung ist stets das Ziel und nicht das Verfahren zu beschreiben. Das gilt für Ressourcenverbräuche, Effizienzen aller Art oder mikrobiell-hygienische Vorgaben für Reinigungsprozesse oder Lebensmittellagerungen. „Jedwede Beschreibung, die auf ein Fabrikat hinweist, ist zu unterlassen," so Brillinger. „Die Produktneutralität kann übrigens auch dann beeinträchtigt sein, wenn ein Referenzprodukt mit dem Zusatz „oder gleichwertig" ausgeschrieben ist," warnte der langjährige Vergabe- und Baurechts-Experte vor einem typischen Fehler. Der Zusatz sei nur in wirklich nachvollziehbaren Ausnahmefällen gestattet. Prinzipiell sei es für Planer ratsam, den Auftraggeber in die Entscheidung mit einzubeziehen.
„Es sei denn ..." Dieser obligatorische Hinweis von Juristen fehlte auch hier nicht: In wohl begründeten Ausnahmefällen haben sowohl die Vergabestellen als auch die Rechtsprechung ein Einsehen, etwa bei technisch bedingten Rahmenbedingungen, die nur ein bestimmtes Fabrikat zulassen. So können Ersatzinvestitionen in eine bestehende Herdanlage oder das Einbinden der auszuschreibenden Technik in eine vorhandene Gebäudeleittechnik den Kreis an potenziellen Lieferanten durchaus einschränken.
Kontrovers diskutierten die VdF-Planer und -Berater auch die Frage, welches Vergabeverfahren bei Küchen anzuwenden ist: VOB/A (Vergabeverordnung für Bauleistungen) oder VOL/A (Vergabeverordnung für Lieferungen und Leistungen). Für den Kunden bzw. Bauherren ist die Frage insofern spannend, als die VOL/A die gesetzliche Mängelhaftungsfrist von zwei Jahren vorgibt, die VOB/A hingegen von fünf Jahren. Zudem liegen die Wertgrenzen von Aufträgen, die zu einer europaweiten Ausschreibung führen, bei der VOL deutlich niedriger. Die Rechtsprechung bringt da momentan wenig Klarheit - sie ist unterschiedlich. Zwar ist in vielen Fällen die Sachlage eindeutig: Bei Neubauten oder Umbauten größeren Umfangs ist die VOB/A anzuwenden. Geht es nur um die Aufstellung von Küchengeräten, ist die VOL/A verpflichtend. Doch was ist mit Bandtransportspülmaschinen, die fest in den Boden zu montieren sind? Was mit Heißluftdämpfern, für die noch Installationen zu tätigen sind? „Unser Rat an Planer ist, auch in dieser Frage die Entscheidung den Auftraggebern zu überlassen. Schließlich sind die Bauherren bei den üblichen Planerverträgen auch für die Durchführung der Vergabe verantwortlich."
An die potenziellen Bieter, also Hersteller und Lieferanten, richtete Brillinger den eindringlichen Appell, Unstimmigkeiten oder fehlerhafte Vergabeunterlagen unverzüglich, spätestens aber bis zum Eröffnungstermin bei der Vergabestelle zu rügen. „Denn selbst unzulässige Eintragungen könnten zum Vertragsinhalt werden." Bestehen Bauherren auf möglicherweise nicht zulässigen Ausschreibungsinhalten, sollten Planer die Auftraggeber in schriftlicher Form auf die Risken hinweisen.
Kommt es zu einem Nachprüfungsverfahren, kann übrigens nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Anpassung der Fristen und Preise erfolgen, wenn eine Bindefristverlängerung erklärt ist. Das Verlangen sollte aber erst nach wirksamem Zuschlag erfolgen.
Und das Fazit zu dem Seminar? Dazu VdF-Vorstandsmitglied Peter Triebe: „Um mit den typischen Stolperfallen beim Vergaberecht klarzukommen, brauchen wir einerseits den guten Austausch unter uns Planer-Kollegen. Hier hat ja jeder seine Erfahrungen mit den nicht einheitlich agierenden Vergabestellen der Länder. Genauso wichtig ist uns der Rat von einem in unserer Branche erfahrenen Rechtsexperten, der sich unserer Probleme und Fragen engagiert annimmt. Das interaktive Seminar hat meine Erwartungen dazu voll erfüllt."
Foto: VdF
Redaktion: GVmanager